Allgemeines

Vorstand

  • Präsident: Andreas Tremmel
  • Präsident Stv.: Gunther Heimel
  • Schriftführerin: Dr. Nina Langoth-Fehringer
  • Schriftführerin Stv.: Dr. Daniela Trampert-Paparella
  • Kassier: Mag. Arno Burtscher
  • Kassier Stvin.: Mag. Thomas Kralinger
  • Sportsektion: Dipl.-Ing. Mag. Lorenz Prommegger
  • Sportsektion Stv.: Dipl.-Ing. Benedikt Schraik

Clubartikel

Folgende Artikel können vom Club gegen die jeweilige Aufwandsentschädigung erworben werden:

Schirmkappe 12 ,-
Clubstander groß 17 ,-
Clubstander klein 10 ,-
Aufkleber groß 4 ,-
Aufkleber klein 3 ,-
Anstecknadel 3 ,-

Bilder und Videos

Statuten

S T A T U T E N

des Vereines

SEGELSPORTCLUB PODERSDORF

Ausgabe V4.0 / Stand 02.09.2024

ZVR-Zahl: 614578094

§1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „SEGELSPORTCLUB PODERSDORF“ (im folgenden stets kurz „SCpodo“).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Podersdorf.

(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Burgenland.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2

Zweck des Vereines

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

(a) Gemeinsames und geeintes Auftreten nach außen zur Wahrung unserer Interessen als Segler und von Wind betriebene Wassersportler (Windsurfer, Kitesurfer, Wingfoiler usw.) gegenüber Dritten (z.B. Behörden, Verbänden, Vereinen).

(b) insbesondere gemeinsames und geeintes Auftreten als die Interessensvertretung der Mitglieder und insbesondere der Segler, die einen Bestandsvertrag für einen Liegeplatz am Clubgelände haben, zur Wahrung unserer Interessen gegenüber der Podersdorf Tourismus- und Freizeitgesellschaft m.b.H. (im folgenden stets kurz „PTF“) als Vermieterin der Boots- und Trockenliegeplätze („Liegeplatz“).

(c) Erwirkung von Begünstigungen wirtschaftlicher, finanzieller, steuerrechtlicher und dgl. Belange (z.B. günstigerer Einkauf von Ausrüstung).

(d) Informationsaustausch zwischen Wassersportlern.

(e) Abhaltung von Veranstaltungen (z.B.: gemeinsame Ausfahrten und Regatten).

(f) Betreuung der Mitglieder in allen Belangen des Wassersportes.

(g) Förderung der Jugend im Bereich des Wassersportes.

§3

Tätigkeit und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes

(1) Als ideelle Mittel dienen:

Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Segelveranstaltungen (gemeinsame Ausfahrten und Regatten), Informationsschriften.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

(b) Erträgnisse aus Veranstaltungen

(c) Spenden und sonstige Zuwendungen

§4

Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in aktive Mitglieder, unterstützende Mitglieder, Jugend-Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Aktive Mitglieder sind jene Mitglieder, die das Clubgelände nutzen, sich am Vereinsleben beteiligen und den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages finanziell unterstützen. Aktive Mitglieder verfügen entweder über einen Bestandsvertrag mit der PTF für einen Liegeplatz am Clubgelände oder der Hafenanlage des PTF oder sind einem Liegeplatz zugeordnet. Jedem Liegeplatz können drei weitere aktive Mitglieder sowie eine unbegrenzte Anzahl an Jugend-Mitgliedern zugeordnet werden. D.h. einem Liegeplatz können maximal vier aktive Mitglieder zugeordnet werden. Der Mieter des Liegeplatzes hat die dem Liegeplatz zugeordneten Mitglieder dem Vorstand bekanntzugeben.

(3) Unterstützende Mitglieder sind solche, die den Verein durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages unterstützen, aber keinen Bestandsvertrag mit der PTF haben und keinem Liegeplatz zugeordnet sind.

(4) Jugend-Mitglieder sind jene Mitglieder, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugend-Mitglieder benötigen die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Mit Vollendung des 19. Lebensjahrs hat das Jugend-Mitglied dem Verein zu melden, ob es zukünftig aktives Mitglied bzw. unterstützendes Mitglied werden möchte oder austritt. Jugend-Mitglieder können mit Zustimmung des Vorstands ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auch aktive Mitglieder werden.

(5) Ehrenmitglieder sind Personen mit besonderen Verdiensten um den Verein und werden vom Vorstand ernannt.

(6) Alle Mitglieder (aktive Mitglieder, unterstützende Mitglieder, Jugendmitglieder) werden dem Österreichischen Segel Verbandes (OeSV) als Mitglieder des SCpodo bekannt gegeben.

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können handlungsfähige natürliche Personen werden. Um die Aufnahme haben sie schriftlich anzusuchen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Der Vorstand kann die Streichung eines Mitglieds vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Gestrichenen Mitgliedern ist die Nutzung des Clubgeländes untersagt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(5) Bei Beendigung des Bestandsvertrages mit der PTF wird die aktive Mitgliedschaft in eine unterstützende Mitgliedschaft mit dem nächsten Jahreswechsel umgewandelt bzw. ist auf Wunsch des Mitgliedes ein Austritt aus dem Verein möglich.

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu nutzen. Die aktiven Mitglieder können einen Zutrittschip zum Gelände des Vereins bei der PTF erwerben, nicht aber unterstützende, Jugend- und Ehrenmitglieder.

(2) Den aktiven Mitgliedern steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das (aktive und passive Wahlrecht) zu; unterstützenden, Jugend- und Ehrenmitgliedern kommt kein Stimmrecht zu.

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und den Anweisungen des Vorstandes zu folgen.

(4) Alle Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen bzw. vom Vorstand angepassten Höhe verpflichtet.

(5) Sollten Mitglieder die Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, sind die Mitglieder zur zusätzlichen Abgeltung des entstehenden Verwaltungsaufwands entsprechend der von der Generalversammlung festzulegenden Aufwandsentschädigung verpflichtet.

(6) Der SCpodo unterstellt sich hinsichtlich seiner Mitglieder, den jeweiligen Satzungen des OeSV, und anerkennt, dass Strafen (Verweise, Sperre, Suspendierung und Ausschließung), die vom OeSV verhängt werden, vom SCpodo bezüglich seiner Mitglieder zu vollziehen sind.

(7) Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein umgehend die Änderung ihrer Kontaktdaten, insbesondere der Adresse und der E-Mail-Adresse, bekanntzugeben. Sofern ein Zugang zur Vereinssoftware besteht, sind die Daten selbständig in der Software zu pflegen.

§8

Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§9

Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt. Der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung müssen mindestens 4 Wochen vorher den Mitgliedern bekanntgegeben werden.

(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder wenn wenigstens ein Zehntel der aktiven Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe des Grundes beim Vorstand darum ansucht, zu erfolgen.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind spätestens 3 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle aktiven Mitglieder, unterstützende Mitglieder, Jugend- und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die aktiven Mitglieder. Jedes dieser aktiven Mitglieder hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes aktives Mitglied im Wege einer schriftlichen, unterschriebenen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so findet 30 Minuten später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert, der Vorstand bzw. ein einzelnes Vorstandsmitglied enthoben oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10

Aufgabenkreis der Generalversammlung

(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

(b) Beschlussfassung über den Voranschlag mit der Aufstellung  der Vereinskosten und geplanten Investitionen.

(c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

(d) Entlastung des Vorstandes.

(e) Die Festsetzung der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Aufwandsentschädigung bei Mahnungen.

(f) Die Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereines.

(g) Die Beratung und Beschlussfassung über die dem Vorstand vorgelegten Anträge.

§11

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Leiter der Sektion Sport sowie deren Stellvertreter.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand tritt mindestens zweimal innerhalb von zwölf Monaten zusammen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(8) Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12

Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(a) die Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

(b) Vorbereitung der Generalversammlung;

(c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

(d) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(e) die Inflationsanpassung der Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge;

(f) Aufnahme, Ausschluss, und Streichung von Vereinsmitgliedern;

(g) Aufnahme und Kündigung von Vereinsangestellten;

(h) Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung;

(i) Vorbereitung und Aussendung von Mitgliederinformationen;

(j) das Betreiben des Vereinszwecks entsprechend dem §2 der Statuten.

(2) Der Vorstand kann Aufgaben an einzelne Mitglieder delegieren (Funktionsträger), oder Mitgliedern bestimmte Aufgaben übertragen und diesen zur Erfüllung der Aufgaben die dafür notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen (z.B.: Schlüssel, Bankomatkarte).

§13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Er vertritt den Verein nach außen, insbesondere gegenüber Behörden, Verbänden und dritten Personen. Er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Vereinsorganes.

(2) Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und Dokumente und hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

(3) Der Kassier besorgt die Verbuchung und Verwaltung der dem Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.

(4) Der Leiter der Sektion Sport organisiert alle sportlichen Aktivitäten gemäß §2 der Statuten und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung verantwortlich.

(5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Obmann und Schriftführer zu unterfertigen.

(6) Der Obmann kann anderen Vorstandsmitgliedern oder Funktionsträgern Zugriff zum Club-Konto erteilen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Verein nötig ist (z.B.: Kontoeinsicht um die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge zu überprüfen, Bankomatkarten für die Einkäufer für den Verein, etwa von Getränken).

(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers, des Kassiers und des Leiters der Sektion Sport ihre Stellvertreter.

§14

Die Rechnungsprüfer

(1) Von der Generalversammlung werden 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, die sparsame Verwendung der dem Verein zur Verfügung gestellten Mittel (Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden usw.) zu überwachen, den Rechnungsabschluss zu überprüfen und der Generalversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

(3) Die Rechnungsprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein.

(4) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs.3, 8 und 9 sinngemäß.

§15

Schiedsgericht

(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen den letzteren untereinander, entscheidet endgültig das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter wählt und dem Vorstand namhaft macht, welche ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes eine Einigung nicht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an eine bestimmte Norm gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16

Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereines muss mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder in einer eigens hiezu bestimmten Generalversammlung beschlossen werden.

(2) Das vorhandene Vermögen des Vereines darf im Falle seiner freiwilligen Auflösung in keiner wie auch immer gearteten Form, den Vereinsmitgliedern zugutekommen. Es fällt ausschließlich und zur Gänze gemeinnützigen Zwecken (im Sinne §§ 34 ff. BAO), oder einer Organisation, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser Verein verfolgt, zu.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Vereinsauflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

§17

Anti-Doping-Regelungen

(1) Der SCpodo verpflichtet sich zur Einhaltung der Anti-Doping Regelungen des aktuellen Anti-Doping Bundesgesetzes, des Österreichischen Segel-Verbandes und von World Sailing. Des Weiteren sind die dem Österreichischen Segel-Verband, den Landesverbänden und Vereinen zugehörigen Sportlerinnen und Sportler, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen zur Einhaltung der soeben genannten Anti-Doping Regelungen verpflichtet.

(2) Der SCpodo, samt den zugehörigen Sportlerinnen und Sportlern, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder andere Anti-Doping Organisationen zu melden.

§18

Bekenntnis zur Integrität im Sport

(1) Spielmanipulation und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports geworden. Der Verein und seine Mitglieder bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. Der Verein und seine Mitglieder treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab. Der Verein und seine Mitglieder richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im Sinne des Vereinszwecks auch von den Verbandsangehörigen als Verhaltensmaxime ein.

§19

Bekenntnis für Respekt und gegen Gewalt

(1) Der SCpodo verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

Der SCpodo als Mitgliedsvereins des OeSV verpflichtet sich,

  • die Würde aller zu respektieren, unabhängig von Alter, Geschlecht, sexueller Orientierung, sozialer und ethnischer Herkunft, Weltanschauung, Religion, politischer Überzeugung oder wirtschaftlicher Stellung,
  • alle gleich und fair zu behandeln,
  • keinerlei Gewalt anzuwenden (insbesondere keine sexuelle Gewalt oder sexualisierte Übergriffe in Worten, Gesten, Handlungen und Taten),
  • die persönlichen Grenzen und individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz zu achten und sich dementsprechend respektvoll zu verhalten,
  • sich bei Konflikten um offene, gerechte und humane Lösungen zu bemühen,
  • die Eigenverantwortlichkeit und die Selbständigkeit zu unterstützen,
  • ein pädagogisch verantwortliches Handeln anzustreben,
  • soziales und faires Verhalten und den nötigen Respekt gegenüber anderen zu leben,
  • anzuerkennen, dass das Interesse jedes und jeder Einzelnen, die Gesundheit und das Wohlbefinden jedes Menschen über den Interessen und den Erfolgszielen des OeSV stehen,
  • Maßnahmen dem Alter, der Erfahrung sowie dem aktuellen physischen und psychischen Zustand anzupassen,
  • nach bestem Wissen und Gewissen den Gebrauch verbotener Mittel (Doping) zu unterbinden und Suchtgefahren (Drogen-, Nikotin- und Alkoholmissbrauch) vorzubeugen sowie
  • durch gezielte Aufklärung und Wahrnehmung der Vorbildfunktion negativen Entwicklungen entgegenzuwirken.

§20

Gleichbehandlung

(1) Der SCpodo bekennt sich vorbehaltlos zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Gender-Mainstreamings.

§21

Datenschutz

(1) Die personenbezogenen Daten Name, Titel, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefon, Anschrift, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und E-Mailadresse der Vereinsmitglieder werden vom SCpodo zum Zwecke der Mitgliederverwaltung und Beitragsvorschreibung verarbeitet und an den Fachverband „Österreichischen Segel-Verband – ZVR: 375279448“ im Sinne und unter Einhaltung der Satzung und der Durchführungsbestimmungen GEM § 29 ABS 2 des Österreichischen Segel-Verbandes weitergegeben.

(2) Die personenbezogenen Daten Name, Titel,  Telefon, Anschrift und E-Mailadresse der Vereinsmitglieder werden vom SCpodo zum Zwecke der Liegeplatzverwaltung an die PTF weitergegeben.

(3) Die personenbezogenen Daten Name, Titel, Telefon, Anschrift, E-Mailadresse, Art der Mitgliedschaft und Liegeplatz werden vom SCpodo zum Zwecke der Vereinsverwaltung und Kommunikation innerhalb des Vereins an die Lmnop group GmbH (Vereinsplaner) oder im Fall eines Anbieterwechsels an deren Nachfolger weitergegeben.

(4) Die personenbezogenen Daten Name und Liegeplatz (Nummer, Bootstyp) der Vereinsmitglieder werden vom SCpodo zum Zwecke der Mitgliederinformation, im Besonderen im Liegeplatzplan, verarbeitet und innerhalb des Vereins publiziert sowie am Gelände des Vereins ausgehängt.